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   BVerwG, 03.09.2012 - 3 B 9.12   

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https://dejure.org/2012,26625
BVerwG, 03.09.2012 - 3 B 9.12 (https://dejure.org/2012,26625)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.2012 - 3 B 9.12 (https://dejure.org/2012,26625)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 2012 - 3 B 9.12 (https://dejure.org/2012,26625)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 EGV 2419/2001, Art 9 EWGV 3887/92, § 932 BGB
    Unregelmäßigkeit bei Antrag auf Gewährung von Rinderprämien; offensichtlicher Irrtum; grobe Fahrlässigkeit; guter Glaube

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Bewilligung eines Vorschusses über Rinderprämien und Rückforderung dieser aufgrund der Feststellung prämienrelevanter Fehler

  • rewis.io

    Unregelmäßigkeit bei Antrag auf Gewährung von Rinderprämien; offensichtlicher Irrtum; grobe Fahrlässigkeit; guter Glaube

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Aufhebung der Bewilligung eines Vorschusses über Rinderprämien und Rückforderung dieser aufgrund der Feststellung prämienrelevanter Fehler

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 15.08

    Landwirtschaft; Flächenzahlungen; Unregelmäßigkeit; offensichtlicher Fehler;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2012 - 3 B 9.12
    Die Klägerin ist der Auffassung, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Senats vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10) ab.

    Mit der Entscheidung des Senats vom 26. August 2009 (a.a.O. Rn. 20) ist geklärt, dass ein Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht nur dann offensichtlich ist, wenn er unmittelbar aus dem Antrag ersichtlich wird, sondern auch dann, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei seiner Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2012 - 3 B 9.12
    Auch der Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof bedarf es daher nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T. - Slg. I-3415 Rn. 12 ff.).
  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2012 - 3 B 9.12
    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2008 - Rs. C-308/06, Intertanko - Slg. I-4057 Rn. 67 ff.) ist geklärt, dass mit dem Begriff der "groben" Fahrlässigkeit, wie in zahlreichen Rechtsordnungen und so auch in der deutschen, eine qualifizierte Verletzung von Sorgfaltspflichten gemeint ist (Rn. 77).
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2013 - 10 LB 133/10

    Hinzuzählen einer nicht angemeldeten Fläche zur ermittelten Fläche i.S.d. Art. 50

    Ein Irrtum ist offensichtlich, wenn er sich unmittelbar aus dem Antrag, aus dem Zusammenhang der Erklärung, aus den Vorgängen bei seiner Abgabe oder aus anderen objektiven Umständen, die mit diesem Vorgang in Verbindung stehen, auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (BVerwG, Urteile vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 19.11 -, juris und vom 26. August 2009, a.a.O.; Beschlüsse vom 29. Februar 2012, a.a.O. und vom 3. September 2012 - BVerwG 3 B 9.12 -, juris).

    Neben dem Vorsatz steht u.a. grobe Fahrlässigkeit dem guten Glauben - jedenfalls regelmäßig - entgegen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2012, a.a.O. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - C-354/95 [ National Farmers" Union u.a. ] -, Slg. 1997, S. 1-4590; Senatsurteile vom 5. Juli 2011 - 10 LB 162/10 -, AUR 2012, 190 und - 10 LB 172/10 -, AUR 2012, 377 und vom 18. Dezember 2012 - 10 LB 171/10 -, juris).

  • BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 11.14

    Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; zusätzlicher betriebsindividueller Betrag;

    Das ist - jedenfalls regelmäßig - bei grober Fahrlässigkeit der Fall (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2012 - 3 B 9.12 - juris Rn. 15 f.).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2012 - 10 LB 191/11

    Anforderungen an die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art.

    Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 -, Beschluss vom 3. September 2012 - BVerwG 3 B 9.12 -, juris und Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 19.11 -, n.v.) zuzuordnen.

    Neben dem Vorsatz steht u.a. grobe Fahrlässigkeit dem guten Glauben - jedenfalls regelmäßig - entgegen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2012, a.a.O. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - C-354/95 [National Farmers" Union u.a.] -, Slg. 1997 I-4590; Senatsurteile vom 5. Juli 2012 - 10 LB 162/10 -, AUR 2012, 190 und - 10 LB 172/10 -, AUR 2012, 377).

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2012 - 10 LB 171/10

    Anforderungen eines offensichtlichen Irrtums i.R.d. Rückforderung einer gewährten

    Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 -, Beschluss vom 3. September 2012 - BVerwG 3 B 9.12 -, juris und Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 19.11 -, n.v.) zuzuordnen.

    Neben dem Vorsatz steht u.a. grobe Fahrlässigkeit dem guten Glauben - jedenfalls regelmäßig - entgegen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2012, a.a.O. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - C-354/95 [National Farmers" Union u.a.] -, Slg. 1997 I-4590; Senatsurteile vom 5. Juli 2012 - 10 LB 162/10 -, AUR 2012, 190 und - 10 LB 172/10 -, AUR 2012, 377).

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2014 - 10 LC 148/12

    Beschränkung von nach Art. 137 Abs. 1 VO 73/2009/EG den Betriebsinhabern

    Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 15/08 -, RdL 2010, 162 = NL-BzAR 2009, 481, und vom 27.09.2012 - 3 C 19/11 -, RdL 2013, 226; Beschluss vom 03.09.2012 - 3 B 9/12 -, juris) zuzuordnen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2014 - 10 S 2067/12

    Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich

    2.2.3 Nach alldem kann dahinstehen, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1975/2006 im Übrigen erfüllt sind (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 15.08 - juris; Urt. v. 27.09.2012 - 3 C 19/11 - juris; Beschl. v. 29.02.2012 - 3 B 81/11 - juris; Beschl. v. 03.09.2012 - 3 B 9/12 - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 05.07.2011 - 10 LB 172/10 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22

    Flächen, brachliegende; Gewalt, höhere; Greeningprämie; Günstigkeitsprinzip;

    Die Gutgläubigkeit des Begünstigten entfällt in der Regel, wenn er die fehlerhafte Antragsangabe dadurch herbeiführt hat, dass er die im Zuge der Antragsstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise, also in besonders schwerem Maße verletzt hat (Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 22; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 17, sowie Beschluss vom 3.9.2012 - 3 B 9.12 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 40 f., sowie Senatsbeschluss vom 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 40).
  • VG Regensburg, 25.01.2018 - RO 5 K 16.1756

    Widerruf der Förderung von waldbaulichen Maßnahmen

    Unter grober Fahrlässigkeit ist eine qualifizierte Verletzung von Sorgfaltspflichten gemeint, so BVerwG vom 3.9.2012 - 3 B 9/12, Rn.14. Als grobe Fahrlässigkeit ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten oder seinem Vertreter erwartet werden hätte können und müssen, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, insbesondere einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, 17. Auflage 2016 § 48 Rn.124 m.w.N.).
  • VG Münster, 11.05.2016 - 9 K 200/15
    vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 3. September 2012 - 3 B 9.12 - sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 22. November 2011 - 10 LB 228/07 -, beide juris.
  • VG Regensburg, 07.02.2019 - RO 5 K 17.1019

    Rechtswidrige Rückforderungen einer Zuwendung zur Bienenzucht

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit, wie in zahlreichen Rechtsordnungen und so auch in der deutschen, eine qualifizierte Verletzung von Sorgfaltspflichten gemeint(so BVerwG vom 03.09.2012 - 3 B 9/12 - Rn.14, juris).
  • VG Regensburg, 05.08.2019 - RO 5 K 17.1019

    Rechtswidriger Ausschluss von der Förderung von Varroosebehandlungsmitteln wegen

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12   

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https://dejure.org/2013,41724
OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12 (https://dejure.org/2013,41724)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2013 - 3 B 9.12 (https://dejure.org/2013,41724)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. November 2013 - 3 B 9.12 (https://dejure.org/2013,41724)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 48 VwVfG, § 2 Abs 1 Nr 1 HHG, § 10 Abs 4 HHG, § 10 Abs 7 HHG
    Rücknahme einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG; örtliche Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde; Vorschubleisten durch langjährige Unterstützung der Stasi als inoffizieller Mitarbeiter; lang zurückliegende Vorkommnisse als Grund für eine Abweichung von der Regel des § ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 48 VwVfG, § 2 Abs 1 HHG, § 9a HHG, § 9b HHG, § 9c HHG, § 10 Abs 4 HHG, § 10 Abs 7 HHG
    Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG; Eingliederungshilfen; Fortführung durch Erben; Haft in der DDR; Rücknahme; örtliche Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde; Ausschlussgründe; Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit; Vorschubleisten; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Häftlingshilfe; Bescheinigung; Eingliederungshilfen; Fortführung durch Erben; Haft in der DDR; Rücknahme; örtliche Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Unwürdigkeitsgründe; Drittschädigung; Verstoß gegen Grundsätze der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 11.05

    Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Bestandskraft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12
    Der letztgenannten Regelung liegt der allgemeine Gedanke zu Grunde, dass in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 -, juris, Rn. 17; zu § 16 Abs. 2 StrRehaG, unter ausdrücklichem Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG und das hierzu ergangene Urteil des BVerwG vom 9. September 1959 - VIII C 281.59 -, BVerwGE 9, 132, 141).

    An den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt, an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, dass diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte, benutzt würden (BVerwG, Urteil vom 8. März 2002 - 3 C 23.01 -, BVerwGE 116, 100 ff., zit. nach juris, Rn. 17 ff., unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 PKH 15.05 (3 B 138.05) - juris, Rn. 4; s.a. OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 6 B 1.04 -, juris, Rn. 33).

    Dabei muss die Spitzeltätigkeit nicht "zur Stützung des Systems" erfolgt sein, sondern es genügt, wenn sie etwa finanzieller oder beruflicher Vorteile wegen ausgeübt worden ist (BVerwG, Urteil vom 8. März 2002, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 21).

    Dementsprechend begründet eine Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 21 a.E.).

    Angesichts der Strukturen des Staatssicherheitsdienstes und des übrigen Machtapparats der DDR ist daher der zur Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit gehörende Verletzungserfolg schon dann zu bejahen, wenn die Berichte des IM geeignet waren, für die Bespitzelten eine beachtliche Gefahrenlage zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 22; OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 35 ff.; anders noch KG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 Ws 212/00 REHA -, VIZ 2002, 184; s.a. OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 1995 - 2 Ws 6/95 -, VIZ 1996, 110).

    Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d.h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 8. März 2002, a.a.O., Rn. 22; Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 25), wobei von einer stabilen, in gesicherten Verhältnissen lebenden Persönlichkeit mehr Widerstand erwartet werden kann als von einem "am Rande der Gesellschaft angesiedelten psychisch kranken Menschen" (BVerwG, Urteil vom 8. März 2002, a.a.O., Rn. 23 f.).

  • BVerwG, 08.03.2002 - 3 C 23.01

    Rehabilitierung, berufliche; Ausschlussgründe; Verstoß des Betroffenen gegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12
    An den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt, an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, dass diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte, benutzt würden (BVerwG, Urteil vom 8. März 2002 - 3 C 23.01 -, BVerwGE 116, 100 ff., zit. nach juris, Rn. 17 ff., unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 PKH 15.05 (3 B 138.05) - juris, Rn. 4; s.a. OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 6 B 1.04 -, juris, Rn. 33).

    Dabei muss die Spitzeltätigkeit nicht "zur Stützung des Systems" erfolgt sein, sondern es genügt, wenn sie etwa finanzieller oder beruflicher Vorteile wegen ausgeübt worden ist (BVerwG, Urteil vom 8. März 2002, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 21).

    Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d.h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen (BVerwG, Urteil vom 8. März 2002, a.a.O., Rn. 22; Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 25), wobei von einer stabilen, in gesicherten Verhältnissen lebenden Persönlichkeit mehr Widerstand erwartet werden kann als von einem "am Rande der Gesellschaft angesiedelten psychisch kranken Menschen" (BVerwG, Urteil vom 8. März 2002, a.a.O., Rn. 23 f.).

  • OVG Berlin, 01.12.2004 - 6 B 1.04

    Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens unter Rücknahme des Bescheids;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12
    An den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt, an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, dass diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte, benutzt würden (BVerwG, Urteil vom 8. März 2002 - 3 C 23.01 -, BVerwGE 116, 100 ff., zit. nach juris, Rn. 17 ff., unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 PKH 15.05 (3 B 138.05) - juris, Rn. 4; s.a. OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 6 B 1.04 -, juris, Rn. 33).

    Angesichts der Strukturen des Staatssicherheitsdienstes und des übrigen Machtapparats der DDR ist daher der zur Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit gehörende Verletzungserfolg schon dann zu bejahen, wenn die Berichte des IM geeignet waren, für die Bespitzelten eine beachtliche Gefahrenlage zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 22; OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 35 ff.; anders noch KG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 Ws 212/00 REHA -, VIZ 2002, 184; s.a. OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 1995 - 2 Ws 6/95 -, VIZ 1996, 110).

  • OLG Dresden, 28.09.1995 - 2 Ws 6/95
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12
    Angesichts der Strukturen des Staatssicherheitsdienstes und des übrigen Machtapparats der DDR ist daher der zur Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit gehörende Verletzungserfolg schon dann zu bejahen, wenn die Berichte des IM geeignet waren, für die Bespitzelten eine beachtliche Gefahrenlage zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 22; OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 35 ff.; anders noch KG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 Ws 212/00 REHA -, VIZ 2002, 184; s.a. OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 1995 - 2 Ws 6/95 -, VIZ 1996, 110).
  • KG, 02.01.2001 - 4 Ws 212/00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12
    Angesichts der Strukturen des Staatssicherheitsdienstes und des übrigen Machtapparats der DDR ist daher der zur Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit gehörende Verletzungserfolg schon dann zu bejahen, wenn die Berichte des IM geeignet waren, für die Bespitzelten eine beachtliche Gefahrenlage zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 22; OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004, a.a.O., Rn. 35 ff.; anders noch KG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 Ws 212/00 REHA -, VIZ 2002, 184; s.a. OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 1995 - 2 Ws 6/95 -, VIZ 1996, 110).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12
    Sie beginnt zu laufen, wenn die sachlich zuständige Behörde (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 ff., zit nach juris, Rn. 22) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999, a.a.O., Rn.21; BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356 ff., zit. nach juris, Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12
    Sie beginnt zu laufen, wenn die sachlich zuständige Behörde (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 ff., zit nach juris, Rn. 22) die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999, a.a.O., Rn.21; BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356 ff., zit. nach juris, Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12
    Der letztgenannten Regelung liegt der allgemeine Gedanke zu Grunde, dass in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006 - 3 C 11.05 -, juris, Rn. 17; zu § 16 Abs. 2 StrRehaG, unter ausdrücklichem Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG und das hierzu ergangene Urteil des BVerwG vom 9. September 1959 - VIII C 281.59 -, BVerwGE 9, 132, 141).
  • BVerwG, 16.05.2006 - 3 PKH 15.05

    Voraussetzungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12
    An den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt, an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, dass diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte, benutzt würden (BVerwG, Urteil vom 8. März 2002 - 3 C 23.01 -, BVerwGE 116, 100 ff., zit. nach juris, Rn. 17 ff., unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 PKH 15.05 (3 B 138.05) - juris, Rn. 4; s.a. OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 6 B 1.04 -, juris, Rn. 33).
  • BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 6/93

    Versagung der Zulassung eines früheren Stasi-Mitarbeiters zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 - 3 B 9.12
    An den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt, an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, dass diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte, benutzt würden (BVerwG, Urteil vom 8. März 2002 - 3 C 23.01 -, BVerwGE 116, 100 ff., zit. nach juris, Rn. 17 ff., unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2006, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 PKH 15.05 (3 B 138.05) - juris, Rn. 4; s.a. OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 6 B 1.04 -, juris, Rn. 33).
  • BVerwG, 24.09.1975 - VIII C 78.74

    Vertriebenenausweis - Einziehungsverfahren - Örtliche Zuständigkeit

  • BVerwG, 20.06.2006 - 3 B 138.05

    Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 12.87

    Wegnahme eines Sparguthabens - Vertretenmüssen des subjektiven Unvermögens zur

  • BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 80.65

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin, 15.01.1992 - 7 B 10.90

    Spitzeltätigkeit; Ministerium für Staatssicherheit; DDR; Ausschließungsgrund;

  • VG Göttingen, 13.07.2011 - 2 A 371/10

    Häftlingshilfe; Häftlingshilfebescheinigung; inoffizieller Mitarbeiter;

  • VG Freiburg, 25.09.2014 - 2 K 1409/12

    Rücknahme Häftlingshilfebescheinigung Ausschlussgründe des "erheblichen

    Sie war jedoch freiwillig in einer Weise als Inoffizielle Mitarbeiterin für das Ministerium für Staatssicherheit tätig, die dazu bestimmt und auch geeignet war, den Widerstand gegen das System der SED in der Deutschen Demokratischen Republik in einer nicht unerheblichen Weise zu unterdrücken und die diesem deshalb gerade in seiner erkennbaren Unrechtsprägung von hinreichendem Nutzen war (allg. zur Spitzeltätigkeit für das MfS als Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.11.2013 - OVG 3 B 9.12 -, juris Rn. 26; OVG Berlin, Urt. v. 15.01.1992 - 7 B 10.90 -, juris Rn. 18; VG Neustadt, Urt. v. 10.09.2010 - 2 K 156/10.NW. -, juris Rn. 31 ff).
  • VG Berlin, 28.11.2018 - 9 K 241.17
    Dementsprechend begründet eine Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. November 2013 - OVG 3 B 9.12 -, juris Rn. 24 m.w.N.).
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